Normalerweise haften Kinder unter zehn Jahren im Straßenverkehr nicht. Aber: Es gibt eben auch hier Ausnahmen. Das Oberlandesgericht Celle urteilte, dass ein achtjähriges Kind Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen muss.
Sie war eine geübte Radlerin – und fuhr unaufmerksam und drehte sich während der Fahrt um. Eine Frau musste ihr ausweichen und verletzte sich dabei schwer. Sie bekam in zweiter Instanz 6.000 Euro Schmerzensgeld.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Das Landgericht hatte die Klage der Fußgängerin noch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat gesagt: Nee, nee, das müssen wir hier anders einordnen. Also: Es wurden verklagt das Kind und die Eltern. Die Eltern haften nicht für sich selbst, weil sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hatten. Sie gingen ja in Sicht- und Rufweite hinter dem fahrradfahrenden Kind her. Aber das Kind musste haften, obwohl es acht Jahre alt war. – Länge 25 sec.
Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter verkehrsrecht.de.
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Magazin: Wer haftet, wenn Kindern im Straßenverkehr Unfälle verursachen?
Normalerweise haften Kinder unter zehn Jahren im Straßenverkehr nicht. Aber: Es gibt eben auch hier Ausnahmen. Das Oberlandesgericht Celle urteilte, dass ein achtjähriges Kind Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen muss. Hier ist der ganze Fall.
Beitrag:
Manchmal ist die Rechtslage verwirrend. Darum die Frage an Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins: Wann haften Kinder?
O-Ton: Kinder unter sieben Jahren haften generell nicht. Wenn sie unter zehn sind, haften sie bei Schäden nach einem Unfall mit einem Auto. Von sieben bis siebzehn allerdings können Minderjährige für die Schäden haften, die sie verursacht haben, wenn sie die Einsichtsfähigkeit hatten. – Länge 20 sec.
Will heißen: Wenn sie die Situation hätten erkennen können. So war es auch in diesem Fall: Die Achtjährige war eine geübte Radlerin – und trotzdem musste ihr eine Frau ausweichen. Denn das Mädchen hatte nach hinten zu den Eltern geschaut.
O-Ton: SFX
Die Fußgängerin fiel beim Ausweichen so unglücklich, dass sie mehre Brüche und Bänderrisse erlitt und stationär behandelt werden musste. Swen Walentowski:
O-Ton: Das Landgericht hatte die Klage der Fußgängerin noch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat gesagt: Nee, nee, das müssen wir hier anders einordnen. Also: Es wurden verklagt das Kind und die Eltern. Die Eltern haften nicht für sich selbst, weil sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hatten. Sie gingen ja in Sicht- und Rufweite hinter dem fahrradfahrenden Kind her. Aber das Kind musste haften, obwohl es acht Jahre alt war. – Länge 25 sec.
Dem Kind war bewusst gewesen, dass der Blick nach hinten zu den Eltern ein Fehler war. Etwas anderes könne in dem Fall sein, wenn sie sich die Situation urplötzlich ändere – ein Ball auf der Fahrbahn ist solch ein Beispiel. Aber dies war hier nicht der Fall – 6.000 Euro wurden fällig. Den ganzen Fall zum Nachlesen und den passenden Verkehrsrechtsexperten für Ihren Fall gibt es unter verkehrsrecht.de.
Absage. xy, Berlin
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