Wenn in einer Kaskoversicherung beim Schadensersatz nach einem Diebstahl orts- und marktübliche Nachlässe zum Neupreis vereinbart sind, dann hat diese Klausel Bestand. Ob der Versicherte dann tatsächlich diesen Rabatt bei einem Neukauf erhält, ist unerheblich.
Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden. In dem Fall zahlte die Versicherung als Ersatz für den gestohlenen Wagen rund 41.000 Euro, der Neuwagen kostete aber 48.000 Euro. Die Differenz ist gerechtfertigt, so das Gericht.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: In Versicherungsbedingungen findet sich das häufig, dass man den Preis nur ersetzt bekommt, abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Der Versicherungsnehmer sollte seine Versicherungsbedingungen prüfen, bevor er eine Versicherung abschließt. – Länge 16 sec
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