Wenn Kinder sehr weit entfernt vom Wohnort der Eltern zur Schule gehen, könne dadurch hohe Reisekosten entstehen. Diese Kosten gehören jedoch zu den typischen Kosten der Lebensführung und können nicht steuerlich geltend gemacht werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Das hat das Gericht verneint und gesagt: Das sind typische Kosten der Lebensführung, das sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Das passiert vielen Leuten. Im Übrigen gibt es auch noch Kindergeld und Kinderfreibeträge, also der Staat tut hier etwas, um Familien zu unterstützen. Und deshalb ist es keine außergewöhnliche Belastung. – Länge 20 sec.
Mehr Informationen zu diesem Fall unter anwaltauskunft.de
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