Versicherungen müssen ein Unfallauto auch begutachten können. Wenn es noch vor der Schadensanzeige repariert wird, verspielt man seinen Versicherungsschutz, entschied das Kammergericht Berlin.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Ein Geschädigter, dessen Auto Vollkasko-versichert war, hat das Auto reparieren lassen, ohne die Schadensmeldung vollständig bei der Versicherung abgegeben zu haben. Und danach hat er das Auto gleich ins Ausland verkauft. Das war deswegen eine Pflichtverletzung des Geschädigten, denn er muss ja abwarten, was die Versicherung sagt. Denn die Versicherung hat ja das Recht, den Wagen nachzubesichtigen, um zu sehen, ob wirklich der Schaden, der geltend gemacht wird, vorliegt. – Länge 25 sec.
Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.
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