O-Ton: Handyentzug nicht ohne konkrete Kindeswohlgefährdung

Nur weil ein Kind ein Smartphone und freien Internetzugang hat, kann ein Gericht keine Auflagen zur Mediennutzung erstellen. Dies ist nur möglich, wenn eine konkrete Kindeswohlgefährdung durch die Handynutzung festgestellt wird.

Eine generelle Schädlichkeit der Mediennutzung gibt es nicht, auch wenn diese pädagogisch begleitet werden muss, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in zweiter Instanz.

Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de:

O-Ton: Das Oberlandesgericht hat dann gesagt: „Neee, nee liebes Familiengericht, Du darfst das nur sagen, wenn es eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls gibt. Natürlich birgt die Nutzung Gefahren. Aber generell dann sich aufzuschwingen, als der der beste Pädagoge Deutschlands – das darf das Gericht auch nicht. Es muss eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegen, und die muss man nachweisen und erst dann kann das Gericht eine konkrete Auflage erteilen. – Länge 30 sec

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

Download O-Ton

###########################

(Anhören: linke Maustaste, Download: rechte Maustaste, “Ziel speichern unter” )