Tag Archives: Kosten

19Mrz/12

O-Ton: Falschparker zahlen nicht nur für das Abschleppen

 Schlechte Nachrichten für Falschparker: Wenn ein Auto verbotswidrig parkt und abgeschleppt wird, dann muss der Parksünder auch die zusätzlichen Kosten übernehmen. Beispielsweise gehört die Beauftragung des Abschleppdienstes dazu, entschied das Landgericht München.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Falschparker, dessen Fahrzeug abgeschleppt wird, der muss nicht nur die Kosten des Abschleppvorgangs im engeren Sinne bezahlen, sondern auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug vorbereitet werden muss, für das Abschleppen, und auch die Kosten, die entstehen, dadurch dass der Halter ermittelt werden muss. – Länge 15 sec.

In dem Fall hatte ein Mann direkt vor einer Krankenhausanfahrt im absoluten Halteverbot geparkt und war abgeschleppt worden. Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

O-Ton zum Download

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12Mrz/12

Auch bei Maklerwechsel: Maklerlohn wird fällig

 Bamberg/Berlin (DAV). Meldet sich ein Interessent auf das Inserat eines Maklers und kommt der Kauf der Immobilie dann in einem zeitlichen Zusammenhang damit zustande, muss der Käufer dem Makler Provision zahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, später das Kaufobjekt noch von einem weiteren Makler angeboten bekommen zu haben. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. August 2011 (AZ: 6 U 9/11) machen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Ende 2008 meldete sich der spätere Beklagte beim Makler und ließ sich ein von diesem angebotenes Einfamilienhaus zeigen. Der letzte Kontakt zwischen dem Makler und dem Kunden fand im Februar 2009 statt. Der Hauseigentümer wechselte den Makler, und über den neuen Makler besichtigte der Hausinteressent das Anwesen später noch einmal. Im August 2009 wurde der Kaufvertrag unterzeichnet. Der erste Makler klagte. Er meinte, dass es aufgrund seiner Tätigkeit als Makler im August 2009 zum Kauf gekommen sei. Der Käufer verteidigte sich damit, dass die Tätigkeit des Maklers nicht für den Kauf ursächlich geworden sei. Das Vertragsobjekt sei ihm durch den zweiten Makler vermittelt worden.

Der Makler hatte Erfolg. Zwischen ihm und dem Beklagten sei ein Maklervertrag zustande gekommen, so die Richter. Dem Inserat des Maklers aus dem Jahre 2008 sei zu entnehmen gewesen, dass eine Maklerprovision fällig werde. Die Leistung des Maklers habe darin gelegen, dass er dem Beklagten die Besichtigung ermöglicht und den Kontakt zum Verkäufer hergestellt habe. Diese Tätigkeit sei Ursache für den Abschluss des Kaufvertrages geworden. Sofern der Kaufvertragsabschluss in einem angemessenen Abstand folge, werde eine solche Ursächlichkeit vermutet. Bei acht Monaten zeitlichem Abstand zwischen der ersten Besichtigung und dem Kaufvertrag sah das Gericht eine (Mit-)Ursächlichkeit für den Abschluss des Kaufvertrages als gegeben an. Durch die spätere Tätigkeit des zweiten Maklers und dessen Verlangen nach Maklerlohn ändere sich daran nichts. Der zweite Makler hätte wegen der Vorkenntnis des Beklagten von vornherein keine eigene provisionspflichtige Tätigkeit nachweisen können.

Die DAV-Immobilienrechtsanwälte weisen darauf hin, bei einem Maklerwechsel stets besonders vorsichtig zu sein.

Informationen: www.mietrecht.net

28Feb/12

Über 11.000 Euro für Handy-Rechnung – Kunde muss nicht zahlen

 Schleswig/Berlin (DAV). Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist. Wenn dies nicht der Fall ist und automatisch die Karten aktualisiert werden, dann muss der Kunde nicht für die Kosten aufkommen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft mit Verweis auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2011 (AZ: 16 U 140/10).

Ein Mobilfunknutzer schloss mit seinem Mobilfunkanbieter einen Vertrag, der auch die Nutzung des Internets einschloss. Die Kosten für diese ergaben sich aus Datenmenge und zeitlicher Nutzung. Der Tarif war so angelegt, dass er sich nur bei geringer Internet-Nutzung rechnete. Für einen Zeitraum von 20 Tagen stellte das Unternehmen dem Mann dann jedoch eine Summe von 11.498,05 Euro in Rechnung.

Wie sich herausstellte, war die Navigationssoftware des neuen Handys Schuld, die der Mann anlässlich einer Vertragsverlängerung günstig bei seinem Anbieter erworben hatte. Als der Kunde die Software auf dem neuen Mobiltelefon installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials, die mehrere Stunden dauerte.
Als der Kunde den Rechnungsbetrag nicht zahlte, klagte das Unternehmen.

Ohne Erfolg. Der Mobilfunkanbieter habe seine vertraglichen Pflichten verletzt, entschieden die Richter. Er habe seinem Kunden, ohne ihn vor der Kostenfalle zu warnen, ein Mobiltelefon verkauft, das im Rahmen der Installation der Navigationssoftware eine kostenpflichtige automatisch startende Kartenaktualisierung vorsah. Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware gehe davon aus, dass diese auf dem aktuellen Stand sei. Müsse er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen wolle, so dürfe er denken, dass er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm laut Vertrag zustehende Software gelangen könne. Auf Abweichendes müsste der Verkäufer ausdrücklich hinweisen, was hier nicht geschehen sei.

Die Behauptung des Unternehmens, der Kunde habe entweder die Micro-SD Karte nicht über den Computer, sondern direkt über das Handy aktualisiert oder aber andere Dinge, wie etwa Musik oder Videos heruntergeladen, wiesen die Richter zurück, da es dafür keinerlei Hinweise gebe.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

06Feb/12

O-Ton + Magazin: Über 11.000 Euro für Handy-Rechnung – Kunde muss nicht zahlen

 Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist. Wenn dies nicht der Fall ist und automatisch die Karten aktualisiert werden, dann muss der Kunde nicht für die Kosten aufkommen. In diesem Fall hatte das automatische Nachladen 11.000 Euro Kosten verursacht.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Die Richter haben dem Kunden Recht gegeben. Sie haben gesagt: Erstens hätte der Mobilfunkanbieter vor einer Kostenfalle warnen müssen. Dass bei der Installation der Navigationssoftware automatisch eine Kartenaktualisierung kommt, die kostenpflichtig ist, das darf eigentlich nicht passieren. Und ein Kunde, der ein neues Handy kauft, darf davon ausgehen, dass die aktuelle Software bereits drauf ist. – Länge 22 sec.

Mehr Informationen zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de.

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Magazin: Über 11.000 Euro für Handy-Rechnung – Kunde muss nicht zahlen

Bei neuen Handys darf der Käufer davon ausgehen, dass die Navigationssoftware aktuell ist. Erfolgt bei der Installation der Software automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung, ohne dass der Mobilfunkanbieter ausdrücklich auf diese Folgekosten aufmerksam gemacht hat, muss der Kunde nicht für die Kosten aufkommen. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag.

Frohen Mutes ging unser Mann, der später vor Gericht landete, los und kaufte sich ein Smartphone.

O-Ton: SFX

Ein bisschen Telefonieren, ein bisschen Surfen – das sollte reichen. Und: Ein bisschen Navigation!
Als der Mann die Software auf dem neuen Mobiltelefon installierte, wurde automatisch das Kartenmaterial aktualisiert – mehrere Stunden lang.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Ich gehe davon aus, wenn ich ein Navi drin hab, dann ist diese Navigationssoftware auch auf dem neuesten Stand und ich kann mich damit auch wunderbar orientieren, auch dann, wenn eine Straße neugebaut worden ist. – Länge 10 sec

Doch da irrte sich der Kunde. Mehr noch. Für die Aktualisierung via Internet wurden viele Daten übertragen – Kostenpunkt: Mehr als 11.000 Euro.

O-Ton: SFX

Die wollte der Kunde nicht bezahlen. Begründung: Wenn ich ein neues Handy kaufe, dann kann ich doch bitte schön erwarten, dass die Software auch aktuell ist. Der Mobilfunkanbieter klagte daraufhin – allerdings ohne Erfolg, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski.

O-Ton: Die Richter haben dem Kunden Recht gegeben. Sie haben gesagt: Erstens hätte der Mobilfunkanbieter vor einer Kostenfalle warnen müssen. Dass bei der Installation der Navigationssoftware automatisch eine Kartenaktualisierung kommt, die kostenpflichtig ist, das darf eigentlich nicht passieren. Und ein Kunde, der ein neues Handy kauft, darf davon ausgehen, dass die aktuelle Software bereits drauf ist. – Länge 22 sec.

Der Mann musste die 11.000 Euro nicht bezahlen, der Gang zum Anwalt hatte sich gelohnt. Mehr Informationen zu diesem Fall unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

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20Dez/11

O-Ton: Feuerwehreinsatz muss bezahlt werden

 Wer für einen Feuerwehreinsatz verantwortlich ist, muss auch die Kosten dafür tragen. So ging es auch zwei Schwesternschülerinnen, die mit ihrem Herd eine Brandmeldeanlage ausgelöst hatten. Sie müssen 900 Euro für den Einsatz bezahlen, entschied das Amtsgericht München.
Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Wer dafür verantwortlich ist, dass es zu einem Feuerwehreinsatz gekommen ist, der muss auch die Kosten dafür tragen. Selbst dann, wenn es gar keinen Brand gab, sondern die Feuerwehr nur ausgerückt ist, weil es eine starke Rauchbildung gab und jemand hat gedacht, dort ist ein Feuer oder die Brandmeldeanlage Alarm geschlagen hat. – Länge 18 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Feuerwehreinsatz muss bezahlt werden

Gerade jetzt in dieser Jahreszeit hat man das Gefühl, dass die Feuerwehr häufiger im Einsatz ist. Aber nur wenige wissen: Wer einen solchen Einsatz auslöst, muss auch die Kosten dafür tragen. Das gilt auch dann, wenn es gar kein Feuer gab. Hier ist der ganze Fall, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte.

Beitrag:

Generell ist die Rechtslage so, erläutert Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Wer dafür verantwortlich ist, dass es zu einem Feuerwehreinsatz gekommen ist, der muss auch die Kosten dafür tragen. Selbst dann, wenn es gar keinen Brand gab, sondern die Feuerwehr nur ausgerückt ist, weil es eine starke Rauchbildung gab und jemand hat gedacht, dort ist ein Feuer oder die Brandmeldeanlage Alarm geschlagen hat. – Länge 18 sec.

In dem Fall war es so: Zwei Schwesternschülerinnen hatten sich im Wohnheim einen Herd angeschafft. Das war zwar verboten, aber darüber setzten sich die beiden jungen Frauen hinweg.

O-Ton: SFX

Eines Abends bekamen sie Appetit auf Kroketten. Allerdings dauerte die Zubereitung auf dem Herd überdurchschnittlich lange, die Schwesternschülerinnen schliefen ein – die Kroketten verbrannten. Durch den Rauch schlug die Brandmeldeanlage im Flur an.

O-Ton: Darauf rückte die interne Feuerwehr des Krankenhauses, auf diesem Gelände befand sich das Schwesternwohnheim, mit vier Fahrzeugen und 23 Personen aus. Sämtliche Bewohner dieses Schwesternwohnheimes wurden evakuiert. Es sind Kosten für den Einsatz in Höhe von 900 Euro entstanden. – Länge 20 sec.

O-Ton: SFX

Die Schwesternschülerinnen wollten diese Kosten nicht übernehmen. Begründung: Der Einsatz in der Größe sei nicht gerechtfertigt gewesen. Außerdem war es die interne Feuerwehr, die im Übrigen sowieso auf dem Gelände präsent sei. Damit sei dem Krankenhaus auch keinen Schaden entstanden. Doch das Gericht urteilte anders. Swen Walentowski:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt, es ist sogar im Interesse der Schwesternschülerinnen gewesen, dass die Feuerwehr ausrückt. Was wäre denn, wenn es tatsächlich ein Brand gewesen wäre? Insgesamt gab es dort über 150 Zimmer in dem Schwesternwohnheim. Und wenn es gebrannt hätte, dann braucht man auch die vielen Fahrzeuge und die vielen Menschen. – Länge 16 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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