Wucher liegt vor, wenn zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht – mehr als doppelt so teuer beispielsweise. Aber: Höhere Preise im Laden gegen einem Onlineshop können nicht als Vergleich dienen, um Wucher festzustellen. Im Fall, den das Amtsgericht Erfurt entschied, ging es um den Kauf einer Perücke.
Die war im Netz deutlich günstiger, daher wollte die Käuferin einen Teil des Kaufpreises zurück.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ über die Begründung der Richter:
O-Ton: Der Internethandel sei eben ein Sondermarkt. Und deshalb kann man die Preise im Internet mit denen im Laden nicht vergleichen. Es gibt auch nicht die gleichen Servicegesichtspunkte wie Beratung, Anpassung oder ähnliches. Das sind zwei unterschiedliche Märkte. Sagt das Gericht! – Länge 16 sec.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.
Kollegengespräch: Wucherpreise oder nicht – wie erkenne ich das?
Wucher liegt vor, wenn zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht – mehr als doppelt so teuer beispielsweise. Im Fall von Wucher kann ein Kaufvertrag sittenwidrig und damit unwirksam sein. Gegebenenfalls kann man auch einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen. So sehen es die Juristen.
Aber: Höhere Preise im Laden gegen einem Onlineshop können nicht als Vergleich dienen, um Wucher festzustellen. Im Fall, den das Amtsgericht Erfurt entschied, ging es um den Kauf einer Perücke. Die war im Netz deutlich günstiger, daher wollte die Käuferin einen Teil des Kaufpreises zurück.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ antwortet dazu auf folgende Fragen:
1. Wie erkenne ich Wucherpreise genau?
2. Und wie haben die Richter ihre Ablehnung begründet?
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.