Wer einen Luxuswagen fährt, hat bei einem Unfall Anspruch auf einen gleichwertigen Mietwagen. Dabei kann der Betroffene sogar darauf bestehen, die gleiche Marke zu fahren – die Kosten dafür muss der Schädiger übernehmen. Weiter
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O-Ton: Mietwagen darf nicht zu teuer sein
Wenn ein Unfallgeschädigter Anspruch auf einen Mietwagen hat, muss er sich einen Überblick über die Preise verschaffen. So entschied das Amtsgericht München im Fall einer Frau, die sich für fünf Tage einen Wagen für über 1.100 Euro auslieh. Die gegnerische Versicherung klagte – bekam Recht und muss nur rund 330 Euro erstatten. Weiter
O-Ton: Ersatz von Mietwagenkosten auch bei kurzen Fahrten
Auch wenn der Mietwagen nur wenig genutzt wird, kann das Unfallopfer den Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug verlangen. Einen generellen Anspruch auf einen Mietwagen nach Unfällen gibt es aber nicht, sagt Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
O-Ton: Die Frage kann man nicht mit Ja oder Nein beantworten. Eben, weil Sie eine Schadensminderungspflicht haben, steht Ihnen der Mietwagen nur dann zu, wenn Sie ihn brauchen. Die Frage ist, wenn ich in fünf Tagen nur 44 Kilometer mit einem Mietwagen fahre, brauche ich den dann wirklich? – Länge 17 sec.
In dem Fall entschied das Amtsgericht Bremen „Ja“ zugunsten eines Rentners. Er wohnte auf dem Land und hatte ebenso wie seine Frau einen Schlaganfall. Fürs Einkaufen oder Arztbesuche müsse die gegnerische Versicherung den Mietwagen bezahlen. Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de.
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O-Ton + Magazin: Auch „Wenig-Fahrer“ haben Anspruch auf einen Mietwagen
Geschädigte haben nach einem Unfall Anspruch auf einen Mietwagen – selbst wenn sie damit nur wenig fahren. So entschied der BGH. In dem Fall ging es um 5.400 Euro. So viel kostete der Mietwagen für 93 Tage, obwohl er nur sechs Kilometer am Tag genutzt wurde. Weiter
O-Ton: Höhe nicht beachtet – 50 Prozent des Schadens muss Fahrer selbst tragen
Wer einen Mietwagen fährt und einen entsprechenden Versicherungsschutz abschließt, muss bei Unfällen kaum haften. Begeht der Fahrer aber einen groben Verkehrsverstoß, kann er zur Kasse gebeten werden. Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins über eine Entscheidung des Landgerichts Hagen. Weiter